Allgemeine Geschäftsbedingungen FP Parkett Technik GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) der FP Parkett-Technik GmbH
Firmenbuchnummer: 217994f, Firmenbuchgericht Firmbuch des Handeslsgerichtes Wien
Adresse: Richard Strauss Straße 18/II/1/3, 1230 Wien
E-Mail: office@fpparkett.at
1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (in der Folge kurz: AVL) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der FP Parkett-Technik GmbH (im Folgenden kurz: FP), auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FP.
1.2 Diese AVL gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.
1.3 Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge kurz: Verbrauchergeschäfte) gelten diese AVL mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.
1.4 Die AVL liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der FP oder ihrer Vertriebspartner auf und werden unter ### sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgehalten.
1.5 Soweit in diesen AVL auf die Preisliste Bezug genommen wird, ist damit die am Liefertag gültige Preisliste der FP laut Aushang gemeint.
2. Kostenvoranschläge
2.1 FP leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge.
2.2 Die Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart. Ist der Vertragspartner Verbraucher hat dieser für die Erstellung eines Kostenvoranschlags iSd § 1170a ABGB ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist (§ 5 Abs 1 KSchG). Wird dem Vertrag mit einem Verbraucher ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist (§ 5 Abs 2 KSchG).
2.3 Für die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag gilt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.
2.4 Wird bei Durchführung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages der zugrunde liegende Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, ist FP verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er der FP den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt. Diese Klausel gilt ausdrücklich nicht für den Fall, dass der Vertragspartner Verbraucher ist.
2.5 Die von FP erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zugrunde liegende Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FP nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden.
2.6 Die für Kostenvoranschläge angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte sind FP vor Auftragserteilung vom Bauführer bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berechnung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Bauliche Änderungen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Vertragsabschluss
3.1 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der FP zustande.
3.2 Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von FP bestätigten Inhalt zustande.
3.3 Für den Fall, dass keine bestimmte Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart ist, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, sofern die Lieferung oder Leistung der FP innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Auftragserteilung erfolgt.
3.4 Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter der FP nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AVL abweichen. Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch FP.
3.5 Angaben in Katalogen, Prospekten, auf der Homepage von FP etc sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.6 Bei Verbrauchergeschäften hat FP in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrags dem Vertragspartner die Auftragsbestätigung zu übermitteln, andernfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden.
4. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahmeverzug
4.1 Die Lieferung von Waren erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, frei verladen „ab Werk“ der FP in Wien.
4.2 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder FP selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.
4.3 Der Vertragspartner oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. FP haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.
4.4 Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleichzeitig ist FP berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 10 % des Warenwertes (exkl USt) als vereinbart, sofern es sich um kein Verbrauchergeschäft handelt.
4.5 Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn FP die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Vertragspartner selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von FP vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. FP behält sich das Eigentum gem § 9 (Eigentumsvorbehalt) dieser AVL vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.
4.6 FP ist zur Erbringung der Leistung erst verpflichtet, wenn der Vertragspartner sämtliche ihn treffende Verpflichtungen, die zur Leistungserbringung durch FP notwendig sind, erbracht hat. Diese Verpflichtungen (zB Zugang zur Baustelle, Herstellung von Vorgewerken etc) sind dem Auftrag zu entnehmen.
5. Verzug
5.1 Im Falle eines von der FP zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet. Die Schriftformerfordernis gilt nur für beiderseits unternehmensbezogene Geschäfte.
5.2 Im Falle des von der FP zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn FP oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der FP ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Diese Klausel gilt nur für beiderseits unternehmensbezogene Geschäfte.
6. Gewährleistung
6.1 Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der FP erbracht. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, hat FP Materialen gewöhnliche Qualität zu liefern. Bautischlerarbeiten sind in Fichte, Tanne oder Kiefer auszuführen, soweit nicht anderes vereinbart ist.
6.2 Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.
6.3 Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben FP ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen der FP unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
6.6 Bei begründeten Mängeln ist FP berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.
6.7 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von FP nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.
6.8 Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass FP für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
6.9 Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
7. Haftung
7.1 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AVL nichts anderes geregelt ist, haftet FP nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der FP gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden und nicht bei Verbrauchergeschäften.
7.2 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet FP nicht.
8. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
8.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und ab Werk in Wien, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8.2 Die Rechnungen der FP sind, sofern nicht anderes vereinbart, binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung spesenfrei zur Zahlung (einlangend am Konto) fällig.
8.3 FP ist berechtigt eine Anzahlung der Auftragssumme oder Vorauskasse zu verlangen. Diese ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der von FP erteilten Auftragsbestätigung zu bezahlen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft FP keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.
8.4 FP ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt die Annahme ausschließlich zahlungshalber. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten gehen zulasten des Vertragspartners und sind FP vom Vertragspartner zu ersetzen. FP ist ebenfalls nicht zur rechtzeitigen Vorlage oder zum Protest des Wechsels verpflichtet.
8.5 Sämtliche Forderungen der FP werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber FP in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. FP ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.6 Bei Zahlungsverzug ist FP berechtigt,
8.6.1 bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem § 456 UGB zu verrechnen. FP bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
8.6.2 bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % pa zu verrechnen.
8.6.3 Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 20,–.
8.6.5 eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
8.7 Bei Zahlungsverzug ist FP berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.
8.8 FP ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.
8.9 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der FP aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
8.10 Es werden nur Waren in einwandfreiem Zustand in geschlossenen Verpackungseinheiten zurückgenommen und mit 90 % des Warenwertes vergütet. Abholkosten werden gesondert verrechnet.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von FP gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).
9.2 Der Vertragspartner hat die von FP gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für FP zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
9.3 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren der FP ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware. In diesem Falle erwirkt die FP an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.
9.4 Werden die von FP gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von FP gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an FP ab und zwar in der Höhe des Wertes der von FP gelieferten und verbauten Waren.
9.5 Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges über Verlangen der FP seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
9.6 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der FP zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht der FP geltend zu machen, die FP unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der FP zu setzen.
9.7 Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
10.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der FP in Wien.
10.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in Wien vereinbart.
10.3 Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.
10.4 Sollten Bestimmungen dieser AVL rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
11. Datenschutz
11.1 FP ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
11.2 FP verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem Art 13 ff DS-GVO finden Sie auf unserer Homepage unter: ###
12. Einschränkung der Anwendung der AVL bei Verbrauchern
Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AVL im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und Punkt 3.4. letzter Satz (schriftliche Zustimmung), Punkt 6.4. bis 6.7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 7.1. und Punkt 7.2. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 8.9. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes), Punkt 10.2. (Gerichtsstandsklausel) und Punkt 10.4. (Teilungültigkeit).

