Allgemeine Geschäftsbedingungen FP Parkett Technik GmbH

1.   Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (in der Folge kurz „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden, soweit nicht zwingendes Recht, insbesondere Verbraucherschutzvorschriften, entgegensteht oder ausdrücklich davon abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern oder Vertretern sind ohne schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung für uns nicht verbindlich.

Allgemeine Geschäfts-, Auftrags-, Bestell- oder Einkaufsbedingungen oder dergleichen des Kunden werden von uns nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn wird diesen nicht widersprechen; unser diesbezügliches Schweigen ist nicht als Zustimmung zu werten.

2.   Ist das Geschäft auf Seiten des Kunden als Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu beurteilen und kam es weder in unseren Geschäftsräumen noch sonst auf unsere Initiative (z.B. bei unserem Messestand) zustande, so haben Sie vorbehaltlich der Ausnahmen des § 3 Abs 3 KSchG das Recht, binnen einer Woche nach Vertragsschluss vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

3.   Ein Bestellschein oder Auftragsschreiben des Kunden gilt lediglich als verbindliches Angebot an unser Unternehmen, mit dem Kunden den Vertrag zu schließen. Der Vertrag, der uns bindet, kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware bzw. Aufnahme der Leistungsausführung zustande.

Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern die Leistung nicht objektiv unteilbar ist oder Gesamtlieferung schriftlich vereinbart wurde.

4.   Kostenvoranschläge werden von uns nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch können wir auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit für unsere Mitarbeiter liegen, nicht Bedacht nehmen. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten oder Mengenmehrungen und daraus folgenden Kostenerhöhungen beträchtlichen Maßes, somit im Ausmaß von mehr als 20 % der Auftragssumme, ergeben, so werden wir Sie unverzüglich verständigen. Verlangte Planungsarbeiten, Bemusterungen und Reisen zum Kunden verrechnen wir nach Meisterregiestunden zuzüglich anfallender Materialkosten und sonstiger Spesen, sollten wir den Auftrag zur Ausführung in weiterer Folge nicht erhalten.

5.   Sämtliche von uns ausgearbeiteten Zeichnungen, Entwürfe, Pläne oder Unterlagen ähnlicher Art bleiben unser (geistiges) Eigentum. Bei Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Verrechnung einer Abstandgebühr von 25 % der Angebotssumme berechtigt. Werden Zeichnungen, Entwürfe, Pläne oder Unterlagen ähnlicher Art hingegen vom Kunden beigestellt oder erteilt dieser Maßangaben, so haftet ausschließlich der Kunde für deren Richtigkeit, es sei denn, es wäre Naturmaß ausdrücklich schriftlich vereinbart.

6.   Geringfügige Abweichungen und Änderungen gegenüber den vereinbarten Leistungen (insbesondere materialbedingte Abweichungen oder Änderungen, z.B. bei Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, bei Abmessungen) sind vom Kunden zu tolerieren. Maßabweichungen gelten als geringfügig bis zu 10 %, wenn der übliche Gebrauch oder der ordnungsgemäße Einbau dadurch nicht beeinträchtigt wird, oder wenn Naturmaß ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

7.   Alle von uns angegebenen Preise entsprechen unserer jeweils aktuellen Preisliste und sind drei Monate ab Angebotslegung durch uns gültig, wenn nicht im Einzelfall andere Preise angeboten oder vereinbart werden. Sollten sich die Lohn- und Materialkosten sowie andere zur Leistungserbringung notwendige Kosten verändern, ohne dass wir darauf Einfluss nehmen können, so werden auch unsere Preise entsprechend angepasst.

8.   Zum Beginn der Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, wenn der Kunde seinerseits die ihn treffenden Verpflichtungen und Beistellungen, die zur Ausführung erforderlich sind, erbracht hat. Unser Unternehmen ist nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen, die in den Umfang anderer Gewerbe fallen (z.B. Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse), wenn das nicht vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9.   Lieferung frei Haus: Wenn nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen werden, enthalten unsere Preise auch die Kosten für die Zustellung, nicht jedoch für die Aufstellung oder Montage.

10.   Von uns angegebene Lieferzeiten stellen nur unverbindliche Annäherungstermine dar. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wird dies durch Umstände bewirkt (Behinderungen), die wir nicht beeinflussen können (z.B. fehlende Beistellungen gemäß Punkt 8.), so werden vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

Der Liefertermin wird von uns spätestens 14 Tage davor bekannt gegeben und gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht diesem Termin binnen sieben Tagen ab Bekanntgabe durch uns widerspricht. Ist der Kunde zum Liefertermin nicht anwesend oder hat er für die Übernahme der Lieferung bzw. für unseren Zutritt zum Montageort oder zur Baustelle nicht entsprechend Vorsorge getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug und hat daher ab diesem Zeitpunkt alle daraus entstehenden Risiken und Kosten zu tragen, z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten etc.

Lieferverzug liegt vor, wenn wir einen Liefertermin oder Fertigstellungstermin ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt haben und diesen nicht einhalten. Im Übrigen geraten wir erst dann in Verzug, wenn wir einen Liefer- oder Fertigstellungstermin um mehr als 14 Tage überschreiten und uns der Kunde schriftlich abgemahnt hat.

11.   Der Kunde hat uns jede Änderung seiner Liefer- oder Rechnungsanschrift unverzüglich mitzuteilen, andernfalls ist für uns die zuletzt bekannt gegebene Adresse weiterhin maßgeblich und aus der unterlassenen Mitteilung folgende Nachteile gehen zu Lasten des Kunden.

12.   Sämtliche von uns gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises samt allen Nebengebühren in unserem Eigentum (Eigentumsvorbehalt).

13.   Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt an ihn gelieferten Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterveräußern, der Kunde tritt jedoch bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer zustehenden Entgeltansprüche an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

14.   Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat unser Unternehmen Leistungen mittlerer Art und Güte auszuführen. Bautischlerarbeiten sind in Fichte, Tanne oder Kiefer auszuführen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart wurden. Reklamationen berechtigen auch dann, wenn sie berechtigt sind, nicht zur Zurückhaltung des gesamten Rechnungsbetrages, sondern nur eines dem Behebungsaufwand entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.

Ist ein Haftrücklass vereinbart, so entfällt ein darüber hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht.

Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, ist gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und sind entdeckte Mängel unverzüglich bei sonstigem Anspruchsverlust zu rügen.

15.   Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden, hat der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme zu leisten; mit der Auftragsausführung beginnen wir erst nach Eingang der Anzahlung auf unserem Geschäftskonto. Gegebenenfalls fangen auch vereinbarte Lieferfristen erst zu diesem Zeitpunkt an zu laufen und werden vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

Weitere 30 % der Auftragssumme sind bei Anlieferung bzw. bei Montagebeginn fällig; der Rest nach Fertigstellung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung.

16.   Alle Zahlungen erfolgen netto Kassa ohne Abzug, sofern der Kunde und unser Unternehmen nichts anderes vereinbart haben. Insbesondere gelten Skonti oder Rabatte nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

Sofern im Einzelfall ausdrücklich Deckungs- oder Haftungsrücklässe vereinbart sind, ist unser Unternehmen berechtigt, als Sicherstellungsmittel zwischen Bargeld (Einbehalt durch den Kunden), Bankgarantien, Rücklassversicherungen oder gleichwertigen Sicherstellungsmitteln zu wählen. Sofern die Sicherstellung zunächst durch Bargeld erfolgte, hat der Kunde Zug-um-Zug gegen Nachweis eines anderen Sicherstellungmittels die bis dahin einbehaltenen Beträge freizugeben. Deckungsrücklässe sind mit der (Teilschluss- oder Schluss-) Rechnung abzurechnen und freizugeben, sofern sie nicht auf einen Haftungsrücklass angerechnet werden. Haft­ungsrücklässe sind spätestens 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizugeben.

17.   Bei Zahlungsverzug werden Zinsen im jeweils zustehenden gesetzlichen Ausmaß fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, pro erfolgte Mahnung EUR 20,00 zu verrechnen. Sollte die Beauftragung eines Inkassobüros zur Geltendmachung aushaftender Forderungen erforderlich werden, so hat uns der Kunde, die damit verbundenen Kosten und Spesen im gesetzlich zulässigen Ausmaß abzugelten.

18.   Abweichend von Punkt 15. können wir eine Anzahlung in Höhe von 100 % oder andere, gleichwertige zusätzliche Sicherheiten verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden zwischen Vertragsschluss und in Aussicht genommenem Ausführungsbeginn bzw. Liefertermin nachweislich wesentlich verschlechtern und mit der Lieferung bzw. mit dem Ausführungsbeginn bis zum Eingang dieser Anzahlung oder Nachweis der zusätzlichen Sicherheiten zuwarten, ohne dass dies der Kunde als Leistungsverweigerung werten kann.

19.   Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen werden wir behebbare Mängel nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Ware innerhalb angemessener Frist beheben, sofern wir mit dem Kunden keine andere Vereinbarung treffen. Sofern das sachlich gerechtfertigt ist, stehen uns auch mehrere Behebungsversuche zu.

Die Wandlung steht dem Kunden nur bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln zu. Zwingendes Recht geht diesen Bestimmungen vor. Für das Verhältnis von Schadenersatz und Gewährleistung gilt § 933a ABGB.

Bei Nichteinhaltung von uns erteilter Pflege- oder Wartungsempfehlungen können wir keine weitere Haftung übernehmen. Ebenso entfällt die Haftung, wenn der Kunde Reparaturen oder Wartungen durch andere Unternehmen als das unsere ausführen lässt.

20.   Für Schäden welcher Art auch immer, einschließlich Mangel- und Mangelfolgeschäden, haften wir nur bei vorsätzlicher oder krass-grob fahrlässiger Schadensverursachung, sofern dem nicht zwingendes Recht entgegen steht.

21.   Bei unberechtigtem Vertragsrücktritt des Kunden oder berechtigtem Vertragsrücktritt durch unser Unternehmen sind wir berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens und unsere Ansprüche nach § 1168 ABGB, jedenfalls aber eine Stornogebühr von 15 % der Auftragssumme geltend zu machen, die binnen 14 Tagen ab diesbezüglicher Aufforderung und Rechnungslegung zur Zahlung durch den Kunden fällig ist.

22.   Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages oder eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.

23.   Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und unserem Unternehmen ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts anwendbar.

24.   Für alle Streitigkeiten über das Eingehen, das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit dieses Vertragsverhältnisses oder über Rechtswirkungen daraus wird, sofern dem nicht zwingendes Recht entgegen steht, die örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes für Wien Innere Stadt vereinbart.

Stand 11/2009